Auch eine gut geplante Reise kann evtl. durch außergewöhnliche Umstände nicht angetreten werden. Damit neben der Enttäuschung nicht auch noch finanzielle Belastungen auf Sie zukommen, werden die vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten entsprechend der Allgemeinen Bedingungen für Reiserücktrittskosten-Versicherungen, die nachfolgend abgedruckt sind, übernommen. Da Ihnen diese Maßnahme als Teilnehmer nützt, sehen wir obligatorisch den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung vor, die wir Ihnen auch dringend empfehlen. Bitte vermerken Sie auf dem Anmeldeformular, wenn Sie diese Reiserücktrittskosten-Versicherung nicht wünschen. Beim Gerling Konzern Allgemeine Versicherungs AG besteht eine Reiserücktrittskosten-Versicherung für Familienerholung, Kurzurlaub und Seniorenerholung. Adresse im Schadensfall: TourVers GmbH, Borsteler Chaussee 51, 22453 Hamburg, Tel.: 0 40/24 42 88-0, Fax 24 42 88-99. Die versicherte Person ist verpflichtet, nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten. Von der Stornierung der Reise muss der jeweilige Reiseveranstalter schriftlich benachrichtigt werden. Hiernach erhalten Sie vom Reiseveranstalter gemäß den Reisebedingungen eine Stornorechnung. Wenn Entschädigungsansprüche vorliegen, wie z.B. · Tod, schwerer Unfall od. unerwartete schwere Erkrankung (siehe § 1, Nr. 2a der Versicherungsbedingungen) · Schaden an Eigentum (siehe § 1, Nr. 2d der Versicherungsbedingungen) reichen Sie bitte zwecks Erstattung bei der TourVers ein: · die Stornorechnung des Reiseveranstalters · Reiserücktritts-Versicherungsausweis · ärztliches Attest (bei Krankheit) · Sterbeurkunde (bei Tod) · Buchungs- und Zahlungsbelege. Bei Reiseabbruch sind die nicht in Anspruch genommenen Leistungen nicht Gegenstand der Reiserücktrittskosten-Versicherung. Die TourVers wird unmittelbar mit Ihnen abrechnen unter Abzug des Selbsteinbehalts. Die Stornorechnung ist in voller Höhe an den Reiseveranstalter zu zahlen.
REISERÜCKTRITTSKOSTEN-VERSICHERUNG
Bedingungen für die Reiserücktrittskosten-Versicherung
Die Versicherung beginnt mit dem Tag der Reisebuchung und gilt für alle Versicherungsfälle bis zum vertraglich vorgesehenen Ende der gebuchten Reise. Die Versicherung ist nicht übertragbar. Sie gilt nur in Verbindung mit der gebuchten Reise und nur für die in der Buchung genannten Personen.
Allgemeine Bedingungen für die Reiserücktrittskosten-Versicherung (ABRV) bzw. Sonderbedingungen zu den ABRV für gemietete Ferienwohnungen – Auszug
§ 1 Versicherungsumfang
1. Der Versicherer leistet Entschädigung:
1a) bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten.
1b) bei Abbruch der Reise zusätzlich für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausgesetzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit dem Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse zum günstigsten anwendbaren Tarif ersetzt.
2. Der Versicherer ist im Umfang von Ziff. 1 leistungspflichtig, wenn infolge eines der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nachgewiesen ist oder der Antritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung objektiv nicht möglich ist oder dem Versicherten nicht zugemutet werden kann:
2a) Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung des Versicherten, seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder oder, wenn die Reise für 4 Personen gemeinsam gebucht wurde, der zweiten Person, vorausgesetzt, dass diese gleichfalls versichert ist.
2b) Impfunverträglichkeit des Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, seines Ehegatten, der minderjährigen Kinder oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist.
2c) Schwangerschaft einer Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, des versicherten Ehegatten oder der versicherten Mutter eines minderjährigen Versicherten
2d) Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, eines der unter b) genannten versicherten Angehörigen des Versicherten infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftl. Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Schadenfeststellung seine Anwesenheit notwendig ist. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen, Kosten für Überführung Verstorbener und die Gefahren des Krieges, Aufruhrs, politischer Gewalthandlungen, Unruhen oder von Kernenergie.
§ 3 Versicherungswert, Versicherungssumme, Selbstbehalt
1. Die Versicherungssumme entspricht dem vollen Reisepreis (Versicherungswert), den der Versicherte zu bezahlen hat. Der Versicherer haftet bis zur Höhe der Versicherungssumme abzüglich Selbstbehalt; sollten die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten den Versicherungswert übersteigen, so ersetzt der Versicherer auch den über den Versicherungswert hinausgehenden Betrag abzüglich Selbstbehalt.
2. Bei jedem Versicherungsfall trägt der Versicherte einen Selbstbehalt. Dieser wird auf 25,- Euro je Person festgesetzt. Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, so trägt der Versicherte von dem erstattungsfähigen Schaden 20 % selbst, mindestens 25,- Euro je Person.